ZK1 2017 23 - Aktienübertragung, etc.
Urteil vom 17. Juli 2018
ZK1 2017 23
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin,
Kantonsrichter Walter Christen, Hannelore Räber,
Pius Schuler und Jörg Meister,
Gerichtsschreiberin lic. iur. Gabriela Thurnherr.
In Sachen
A.__ S.A.,
Beklagte und Berufungsführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt B.__,
gegen
C.__ AG,
Klägerin und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt D.__,
betreffend
Aktienübertragung, etc.
(Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 20. März 2017, ZGO 2014 16);-
hat die 1. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben:
A. Am 7./15. Mai 2003 schlossen die C.__ AG (nachfolgende Klägerin) und die E.__ AG (nachfolgend Beklagte 1) ein „Fiduciary Agreement“ (nachfolgend FA) ab (Vi-act. KB 7). Darin verpflichtete sich die Beklagte 1 als „Trustee“, in eigenem Namen, aber für Rechnung der Klägerin als „Principal“, 12,85 % des Aktienkapitals der A.__ S.A. (nachfolgend Beklagte 2) für EUR 500‘000.00 zu erwerben und zu halten sowie der Klägerin am Ende jedes Kalenderjahres einen aktuellen Nachweis darüber zukommen zu lassen. Die Klägerin hatte der Beklagten 1 für ihren Aufwand eine jährliche Entschädigung zu bezahlen. In der Folge waren die Parteien unterschiedlicher Ansicht über die Art und den Umfang der Rechenschaftsablegung durch die Beklagte 1. Die Klägerin kündigte das FA mit Schreiben vom 22. April 2010 per sofort (Vi-act. KB 31).
B. Die Klägerin reichte am 8. April 2011 beim Bezirksgericht Höfe gegen die Beklagte 1 und die Beklagte 2 eine Stufenklage mit folgenden Rechtsbegehren ein (Vi-act. A.I):
A. Materielle Anträge
I. Auskunftserteilung
(Auskunftsbegehren gegenüber Beklagter 1)
II. Aktienübertragung, Schadenersatz, Herausgabe des Depositums
2. Es sei gegenüber der Beklagten 1 und der Beklagten 2 festzustellen, dass mit Kündigung vom 22. April 2010 des „Fiduciary Agreement“ vom 7./15. Mai 2003, spätestens aber mit gerichtlicher Hinterlegung von CHF 20‘275.65 beim Bezirksgericht March am 26. August 2010, die Aktionärsrechte an 12.85 % des gesamten Aktienkapitals der Beklagten 2 (im Folgenden: “die Aktien“) von Gesetzes wegen von der Beklagten 1 auf die Klägerin übergegangen sind;
2.a. eventualiter sei die Beklagte 1 zu verurteilen, im Sinne von Art. 40 Abs. 3 der luxemburgischen „Loi du 10 août 1915 concernant les sociétés commerciales“ eine Erklärung des Rechtsübergangs an den als „actions nominatives“ ausgestalteten Aktien zuhanden der Beklagten 2 abzugeben, und die Beklagte 2 sei daraufhin zu verurteilen, die Klägerin als Aktionärin im „registre des actions nominatives“ einzutragen;
2.b. (subeventualiter Übertragungspflicht der Beklagten 1)
2.c (Subsubeventualiter Schadenersatzpflicht der Beklagten 1)
3. (Rückerstattung Depositum)
4. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.
B. Prozessuale Anträge
(einstweilen Beschränkung des Prozesses auf die Auskunftsbegehren)
Die Beklagte 1 beantragte mit Klageantwort vom 18. August 2011 Folgendes (Vi-act. A.II.a):
A. Materiellrechtliche Anträge
I. Auskunftserteilung
(Nichteintreten, eventualiter Abweisung)
II. Aktienübertragung, Schadenersatz, Herausgabe des Depositums
2. Es sei auf das Feststellungsbegehren der Klägerin nicht einzutreten;
Ev. sei dieses abzuweisen.
2.a.-c. (Abweisung)
3. (Auszahlung Depositum an Beklagte 1)
Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin.
B. Prozessuale Anträge
1./1.a. (Gutheissung)
Die Beklagte 2 beantragte mit Klageantwort vom 10. Oktober 2011 Folgendes (Vi-act. A.II.b):
A. Materiellrechtliche Anträge
I. Aktienübertragung, Schadenersatz, Herausgabe des Depositums
2. Es sei auf das Feststellungsbegehren der Klägerin nicht einzutreten;
Ev. sei dieses abzuweisen.
2.a. Es sei auf das Leistungsbegehren 2.a der Klägerin nicht einzutreten, soweit es sich gegen die Beklagte 2 richtet;
Ev. sei dieses Begehren abzuweisen.
Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin.
B. Prozessuale Anträge
A.I; II.2.a (soweit gg. die Beklagte 2 gerichtet), II.2.b, II.2.c, 3.:
Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass sich die klägerischen Rechtsbegehren A.I, II.2.a (teilweise), II.2.b, II.2.c, 3 nicht gegen die Beklagte 2 richten.
1.1.a:
Die Beklagte 2 beantragt die Gutheissung der prozessualen Anträge der Klägerin.
Die Verfügung des Gerichtspräsidiums am Bezirksgericht Höfe vom 12. Januar 2012, mit welcher auf die Klage gegen die Beklagte 2 eingetreten wurde (Vi-act. D.5), blieb unangefochten. Mit Verfügung vom 5. April 2012 wurde das Verfahren vorerst auf die Frage der Auskunftserteilung beschränkt und betreffend die Beklagte 2 sistiert (Vi-act. E.24).
Am 9. Mai 2012 (Vi-act. A.III) bzw. 16. August 2012 (Vi-act. A.IV) reichten die Klägerin bzw. die Beklagte 1 die Replik bzw. Duplik zum Auskunftsbegehren ein. Mit Teilurteil vom 19. November 2012 hiess das Bezirksgericht Höfe das Auskunftsbegehren gegenüber der Beklagten 1 teilweise gut (Vi-act. D.6). Am 31. März 2014 bestätigte das Kantonsgericht Schwyz dieses Urteil grösstenteils (ZK1 2012 36). Am 30. Juli 2014 liess die Beklagte 1 der Klägerin einen Rechenschaftsbericht zukommen (Vi-act. KB 67).
C. Mit Replik vom 18. Mai 2015 betreffend die materiellrechtlichen Anträge zu „Aktienübertragung, Schadenersatz, Herausgabe des Depositums“ änderte die Klägerin ihre Anträge wie folgt (Änderungen fett; Vi-act. A.5)
2. Es sei gegenüber der Beklagten 1 und der Beklagten 2 festzustellen, dass mit Kündigung vom 22. April 2010 des „Fiduciary Agreement“ vom 7./15. Mai 2003, spätestens aber mit gerichtlicher Hinterlegung von CHF 20‘275.65 beim Bezirksgericht March am 26. August 2010 12.85 % der insgesamt ausgegebenen 320 Aktien der Beklagten 2, somit mindestens 41 Aktien, von Gesetzes wegen von der Beklagten 1 auf die Klägerin übergegangen sind;
2.a. eventualiter sei die Beklagte 1 zu verurteilen, im Sinne von Art. 40 Abs. 3 der luxemburgischen „Loi du 10 août 1915 concernant les sociétés commerciales“ eine Erklärung des Rechtsübergangs an 41 als „actions nominatives“ ausgestalteten Aktien zuhanden der Beklagten 2 abzugeben, und die Beklagte 2 sei daraufhin zu verurteilen, die Klägerin als Aktionärin mit 41 Aktien im „registre des actions nominatives“ mit den Aktiennummern gemäss Zuteilung durch die Beklagte 2 einzutragen;
2.b. subeventualiter sei gegenüber der Beklagten 1 festzustellen ( ), und die Beklagte 2 sei zu verurteilen, die Klägerin als Aktionärin mit 41 als „actions nominatives“ ausgestalteten Aktien mit den Aktiennummern gemäss Zuteilung durch die Beklagte 2 im „registre des actions nominatives“ einzutragen;
2.c. (subsubeventualiter Schadenersatz gegenüber Beklagte 1)
3. (Herausgabe Depositum)
4. Unter Tragung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung durch die Beklagten; die Parteientschädigung sei inklusive Mehrwertsteuer von 8 % der Klägerin zuzusprechen. Bezüglich der Rechtsbegehren Ziffern 2, 2a und 2b seien die Beklagten zur solidarischen Haftung für die Erstattung der Parteientschädigung an die Klägerin zu verurteilen.
Die Beklagte 2 änderte ihre Anträge mit Duplik vom 23. September 2015 teilweise wie folgt (Änderungen fett; Vi-act. A.VI.a):
A. Materiellrechtliche Anträge
I. Aktienübertragung, Schadenersatz, Herausgabe des Depositums
2. Es sei auf das Feststellungsbegehren der Klägerin, soweit es sich gegen die Beklagte 2 richtet, abzuweisen.
2.a. Es sei auf das Leistungsbegehren 2.a der Klägerin nicht einzutreten, soweit es sich gegen die Beklagte 2 richtet;
Ev. sei dieses Begehren abzuweisen.
B. Prozessuale Anträge
Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass sich die klägerischen Rechtsbegehren II.2.a (teilweise), II.2.b (teilweise), II.2.c, 3 nicht gegen die Beklagte 2 richten.
Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin.
Mit Duplik vom 23. September 2015 hielt die Beklagte 1 im Wesentlichen an ihren Anträgen fest (Vi-act. A.VI.b).
Mit Urteil vom 20. März 2017 erkannte das Bezirksgericht Höfe Folgendes:
1. (Feststellung betr. Beklagte 1)
2. Es wird gegenüber der Beklagten 2 festgestellt, dass mit der gerichtlichen Hinterlegung von CHF 20’275.65 beim Bezirksgericht March am 26. August 2010 12.85 % der insgesamt ausgegebenen 320 Aktien der Beklagten 2, somit 41 Aktien, von Gesetzes wegen von der Beklagten 1 auf die Klägerin übergegangen sind.
3.a. (Anspruch der Beklagten 1 auf Teilauszahlung des Depositums)
b. (Anspruch der Klägerin auf Rückerstattung des Restdepositums)
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5. Die Gerichtskosten betragen CHF 20‘000.00. Sie werden der Beklagten 1 zu drei Vierteln, also CHF 15‘000.00, und der Beklagten 2 zu einem Viertel, also CHF 5‘000.00, auferlegt und vom klägerischen Kostenvorschuss in Höhe von CHF 10‘000.00 bezogen. Die Beklagte 1 hat somit der Klägerin unter dem Titel des Gerichtskostenersatzes CHF 10‘000.00 und dem Gericht CHF 5‘000.00 zu bezahlen. Die Beklagte 2 hat dem Gericht CHF 5‘000.00 zu bezahlen.
Für die Hälfte der Gerichtskosten, also CHF 10‘000.00, haften die Beklagte 1 und die Beklagte 2 solidarisch.
6. Die Beklagte 1 wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von CHF 18‘000.00 zu bezahlen. Die Beklagte 2 wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von CHF 6‘000.00 zu bezahlen.
7. (Rechtsmittel).
8. (Zufertigung).
D. Dagegen erhob die Beklagte 2 am 8. Mai 2017 fristgerecht Berufung mit folgenden Anträgen (KG-act. 1):
9. Es sei in Aufhebung von Dispositiv-Ziffern 2., 5. (soweit die Berufungsklägerin betreffend), 6. (soweit die Berufungsklägerin betreffend) die Klage der Berufungsbeklagten abzuweisen;
10. Ev. seien die Dispositiv-Ziffern 2., 5. (soweit die Berufungsklägerin betreffend), 6. (soweit die Berufungsklägerin betreffend) aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin.
Mit Berufungsantwort vom 12. Juni 2017 stellte die Klägerin folgende Anträge (KG-act. 13):
11. Die Berufung sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
12. Eventualiter sei die Berufungsklägerin zu verurteilen, die Berufungsbeklagte als Aktionärin mit 41 Aktien im „registre des actions nominatives“ mit den Aktiennummern gemäss Zuteilung durch die Berufungsklägerin einzutragen.
13. Subeventualiter sei die E.__ AG zu verurteilen, im Sinne von Art. 40 Abs. 3 der luxemburgischen „Loi du 10 août 1915 concernant les sociétés commerciales“ eine Erklärung des Rechtsübergangs an 41 als „actions nominatives“ ausgestalteten Aktien zuhanden der Berufungsklägerin abzugeben, und die Berufungsklägerin sei daraufhin zu verurteilen, die Berufungsbeklagte als Aktionärin mit 41 Aktien im „registre des actions nominatives“ mit den Aktiennummern gemäss Zuteilung durch die Berufungsklägerin einzutragen;
14. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungsklägerin.
Prozessualer Antrag:
Die Berufungsklägerin sei zu verpflichten, Sicherheit für die Parteientschädigung in Höhe von CHF 10‘000.00 zu leisten.
Mit Stellungnahme vom 5. Juli 2017 ersuchte die Beklagte 2 das Kantonsgericht Schwyz (KG-act. 15):
15. den Hauptantrag der Berufungsbeklagten abzuweisen;
16. auf den Eventualantrag und den Sub-Eventualantrag der Berufungsbeklagten nicht einzutreten, eventuell diese abzuweisen;
17. das Kautionierungsbegehren der Berufungsbeklagten abzuweisen; sowie
18. der Berufungsklägerin die Frist zur Stellungnahme zur Berufungsantwort, ( )
zu erstrecken.
Am 28. August 2017 nahm die Beklagte 2 Stellung zu den neuen Behauptungen der Berufungsantwort (KG-act. 17). Gleichentags reichte die Klägerin eine Vernehmlassung zur Stellungnahme der Beklagten 2 vom 5. Juli 2017 ein (KG-act. 18). Die Beklagte 2 nahm mit Eingabe vom 22. September 2017 nochmals Stellung (KG-act. 22).
Mit Verfügung vom 10. November 2017 wurde das Kautionsbegehren der Beklagten 2 abgewiesen (KG-act. 24).
Auf die Begründungen wird, sofern erforderlich, in den Erwägungen eingegangen;-
in Erwägung:
19. Das Auskunftsbegehren der Klägerin wurde mit Teilurteil des Bezirksgerichts Höfe vom 19. November 2012 (Vi-act. D.6) sowie Urteil des Kantonsgerichts Schwyz vom 31. März 2014 (ZK1 2012 36; Vi-act. D.7) bereits rechtskräftig beurteilt und ist nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Betreffend Aktienübertragung, Schadenersatz, Herausgabe Depositum ist das angefochtene Urteil in den Dispositivziffern 1, 3 lit. a und b, 4 in Rechtskraft erwachsen. Ebenfalls rechtskräftig sind die Dispositivziffern 5 und 6, soweit sie die Beklagte 1 betreffen, welche nicht Partei des vorliegenden Berufungsverfahrens ist. Damit ist rechtskräftig und verbindlich festgestellt, dass die Gläubigerstellung am Forderungsrecht betreffend die Aktien der Beklagten 2 im Verhältnis der Klägerin zur Beklagten 1 zufolge Legalzession auf die Klägerin übergegangen sind. Das angefochtene Urteil ist - und bleibt, unabhängig vom Ausgang des vorliegenden Verfahrens für das Verhältnis der Klägerin zur Beklagten 1 rechtsverbindlich. Die Beklagte 2 ficht hingegen die Dispositivziffer 2 an (Feststellung des Aktienüberganges gegenüber der Beklagten 2 durch Hinterlegung des Depositums) sowie die Dispositivziffern 5 (Kostenverteilung) und 6 (Parteientschädigung), soweit sie die Beklagte 2 betreffen. Im Verhältnis der Klägerin zur Beklagten 2 ist somit die Frage, ob die Übertragung der Aktien zufolge Legalzession auch für die Beklagte 2 verbindlich ist bzw. ob diese die Klägerin als Aktionärin zu akzeptieren hat, Gegenstand des Verfahrens. Dabei ist zu beachten, dass der in Rechtskraft erwachsene Teil des angefochtenen Urteils betreffend die Beklagte 1 für die Beklagte 2 nicht rechtsverbindlich ist.
20. Die Beklagte 2 rügt zunächst eine unrichtige Feststellung des anzuwendenden (ausländischen) Rechts.
a) Die Vorinstanz erwog, der Übergang einer Forderung kraft Gesetzes unterstehe dem Recht des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses zwischen altem und neuem Gläubiger, wenn ein solches fehle, dem Recht der Forderung (sog. Kausalstatut, Art. 146 Abs. 1 IPRG). Unter den Verweisungsbegriff „Übergang einer Forderung kraft Gesetzes“ falle auch der gesetzlich verstärkte vertragliche Abtretungsanspruch nach Art. 401 OR. Bei den Aktien der Beklagten 2 handle es sich um unverbriefte Namenaktien bzw. ausländische Wertrechte. Das Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten 1, d.h. das Fiduciary Agreement, sei mit Teilurteil vom 19. November 2012 (ZGO 2011 4; geschützt durch das Urteil des Kantonsgericht Schwyz vom 31. März 2014, ZK1 2012 36, E. 4.cc) als Treuhandvertrag qualifiziert worden. Dieses unterstehe schweizerischem Recht, zumal auch eine entsprechende Rechtswahl getroffen worden sei. Das Kausalstatut sei auch gegenüber dem Schuldner massgeblich, allerdings unter Vorbehalt von Schutzvorschriften des Forderungsstatuts (Art. 146 Abs. 2 IPRG). Soweit Wertrechte mit Beteiligungscharakter Objekt einer Zession bildeten, sei im Aussenverhältnis wegen der besonderen Nähe zum gesellschaftsrechtlichen Vorgang auf das Gesellschaftsstatut (Art. 154 IPRG) abzustützen. Weil die vorliegend betroffenen Wertrechte unverbriefte Namenaktien der Beklagten 2, einer luxemburgischen Aktiengesellschaft, seien, seien allfällige Schutzvorschriften nach luxemburgischem Recht zu beurteilen (angefochtenes Urteil, E. 2.b f.). In der Folge beurteilte die Vorinstanz den vorliegenden Fall nach Art. 146 Abs. 1 und 2 IPRG.
Die Beklagte 2 macht geltend, gemäss Art. 155 lit. f IPRG bestimme sich ausschliesslich nach luxemburgischem Recht, wer Gesellschafter, also Aktionär, der Beklagten sei. Die Vorinstanz erkenne zu Recht, dass beim Übergang von Wertrechten mit Beteiligungscharakter wegen der besonderen Nähe zu gesellschaftsrechtlichen Vorgängen nach Art. 154 IPRG das Gesellschaftsstatut anzuwenden sei. Nach herrschender Lehre richte sich der gesetzliche Forderungsübergang von gesellschaftsrechtlichen Forderungen nach dem Gesellschaftsstatut. Auf den gesetzlichen Übergang der Aktien bzw. den Forderungsübergang sei luxemburgisches Recht anzuwenden (KG-act. 1).
Umstritten ist damit, ob auf die Übertragung der Aktien gestützt auf Art. 155 lit. f IPRG grundsätzlich luxemburgisches Recht anzuwenden ist (vgl. Beklagte 2), gemäss Art. 146 Abs. 2 i.V.m. Art. 155 lit. f IPRG nur dann, wenn dieses den Schuldnerschutz bezweckt (vgl. Vorinstanz). Nicht umstritten ist, dass kein rechtsgeschäftlicher, sondern ein gesetzlicher Übergang der Aktien zu beurteilen ist (vgl. angefochtenes Urteil, E. 2.c).
b) Der Übergang einer Forderung kraft Gesetzes untersteht dem Recht des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses zwischen altem und neuem Gläubiger oder, wenn ein solches fehlt, dem Recht der Forderung (Art. 146 Abs. 1 IPRG). In den Anwendungsbereich dieser Norm fällt insbesondere der gesetzliche Übergang von Forderungsrechten, die ein Beauftragter gegenüber einem Dritten erworben hat, auf den Auftraggeber (nach Schweizerischem Recht: Art. 401 OR; Dasser, in: Basler Kommentar zum IPRG, 3. A., Basel 2013, N 2 zu Art. 146 IPRG; Möcklin-Doss/Schnyder, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2016, N 7 zu Art. 146 IPRG). Die Abtretung bzw. der Übergang einer gesellschaftsrechtlichen Forderung wie z.B. eines Gesellschaftsanteils unterliegt jedoch dem Gesellschaftsstatut (Dasser, a.a.O., N 6 zu Art. 145 IPRG; Keller/Girsberger, in: Zürcher Kommentar zum IPRG, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2004, N 14 zu Art. 145 IPRG und N 13 zu Art. 146 IPRG). Gemäss diesem unterstehen Gesellschaften dem Recht des Staates, nach dessen Vorschriften sie organisiert sind (Art. 154 Abs. 1 IPRG). Der Gesetzgeber beabsichtigte, dem Gesellschaftsstatut einen möglichst weiten Anwendungsbereich zuzuerkennen, weshalb der Umfang des Gesellschaftsstatuts vom Gesetz weit gefasst wird (vgl. Art. 155 lit. a-i IPRG). Die Aufzählung der Anwendungsgebiete ist nicht abschliessend („insbesondere“ in Art. 155 Ingress IPRG; Eberhard/von Planta, in: Basler Kommentar zum IPRG, a.a.O., N 1 zu Art. 155 IPRG). Unter Vorbehalt der Sonderanknüpfungen (Art. 155 bis Art. 159 IPRG) beherrscht das Gesellschaftsstatut alle gesellschaftsrechtlichen Fragen des Innenund Aussenverhältnisses. Dazu gehört namentlich auch der Erwerb, die Änderung und der Verlust der Mitgliedschaft in einer Gesellschaft sowie die Art und Wirkung der Übertragung des Mitgliedschaftsrechts (Urteil BGer vom 2. Oktober 2012, 4A_10/2012, E. 2.1.1; vgl. Art. 155 lit. f IPRG). Nach dem Gesagten ist auf die Übertragung der unverbrieften Aktien der Beklagten 2 das Gesellschaftsstatut, d.h. luxemburgisches Recht, anwendbar. Dies rechtfertigt sich auch insofern, als im Verhältnis zur Beklagten 2 (im Gegensatz zum Verhältnis der Klägerin zur Beklagten 1) die gesellschaftsrechtliche Frage des Überganges der Aktien zu beantworten ist. Das luxemburgische Recht kommt folglich unabhängig davon zur Anwendung, ob dieses den Schuldnerschutz bezweckt nicht. Insofern wandte die Vorinstanz auf den Sachverhalt betreffend Beklagte 2 die falsche Norm an.
21. Die Beklagte 2 macht des Weiteren geltend, die Vorinstanz sei ihrer Pflicht zur Feststellung des ausländischen Rechts von Amtes wegen (Art. 16 IPRG) nicht nachgekommen und habe das ausländische Recht nicht richtig angewendet. Die Vorinstanz habe die Parteien weder zur Mitwirkung bei der Feststellung ausländischen Rechts aufgefordert, noch ihnen den Nachweis über dessen Inhalt überbunden, sodass sie dieses selber hätte feststellen müssen. Die Rechtsauskunft der luxemburgischen Rechtsanwaltskanzlei, auf welche sich die Vorinstanz berufe, befasse sich ausschliesslich mit dem rechtsgeschäftlichen Übergang von Aktien. Dass es eine Legalzession an Aktien einer luxemburgischen Gesellschaft überhaupt gebe, gehe weder aus der Rechtsauskunft noch aus den darin zitierten Gesetzesbestimmungen hervor. Sodann seien die Ausführungen von F.__ & G.__ eine bewusst verkürzte und falsche Interpretation des Entscheides des Tribunal d’arrondissement de Luxemburg vom 1. Dezember 2004. Dieser sei eine Einzelfallentscheidung eines Gerichts unterster Stufe. Im Einklang mit der Rechtsprechung der höheren Gerichte werde nur zu Recht erkannt, dass die Aktionärsstellung nicht nur durch den Eintrag im Aktienregister nachgewiesen werden könne, sondern auch durch andere Beweismittel. Diese beweisrechtliche Frage stelle sich vorliegend nicht. Die Frage des Rechtsüberganges werde im Entscheid nur als Vorfrage behandelt, indem festgehalten werde, dass die strittigen Aktionärsrechte mit der Kündigung auf den Fiduzianten übergegangen seien. Als einzige Rechtsquelle verweise das luxemburgische Gericht auf ein Standardwerk zum französischen Vertragsrecht von Jacques Ghestin. Dieser sei emeritierter Professor für französisches Vertragsrecht in Frankreich und weise keinerlei Bezug zum luxemburgischen Recht auf. Schliesslich unterscheide sich der Sachverhalt im Entscheid des Tribunal d’arrondissement de Luxemburg vom vorliegenden. Der Entscheid sei somit nicht einschlägig. Richtigerweise seien in Anwendung des Gesellschaftsstatuts Art. 40-42 des loi modifié du 10 août 1915 concernant les sociétés commerciales (nachfolgend Loi) massgebend. Namenaktien würden durch eine Übertragungserklärung, welche im Aktienregister eingetragen werde, übertragen (Art. 40 Abs. 3 Loi; unter Vorbehalt abweichender Statutenbestimmung im Todesfalle); Inhaberaktien durch Übergabe des Aktienzertifikates (Art. 42 Loi). Es gebe somit einen numerus clausus der Übertragungsarten. Einen gesetzlichen Forderungsübergang gebe es nicht. Der Übergang von Aktionärsrechten knüpfe an Formerfordernisse: bei Inhaberaktien an die Übergabe des Aktienzertifikats, bei Namenaktien an eine Übertragungserklärung und deren Eintragung im Aktienregister (KG-act. 1).
Die Vorinstanz prüfte das luxemburgische Recht im Rahmen von Art. 146 Abs. 2 IPRG. Dabei erwog sie, gemäss Rechtsauskunft von F.__ & G.__ (Vi-act. KB 71) sei nach luxemburgischer Rechtsauffassung mit der Kündigung des Treuhandvertrages der Rechtsübergang der Aktien erfolgt. F.__ & G.__ würden auf den eingereichten Entscheid des Tribunal d’arrondissement de Luxembourg vom 1. Dezember 2004 verweisen. Aus den daraus zitierten Erwägungen könne geschlossen werden, dass es für den Übergang der Aktionärsrechte keine Eintragung ins Aktienregister brauche. Dieses Gericht führe aus, dass mit der Kündigung des Treuhandvertrages der Treugeber Aktionär geworden sei. Somit sei nicht davon auszugehen, dass nach luxemburgischem Recht Bestimmungen zum Schutz Dritter, namentlich der die Aktien ausgebenden Gesellschaft, welche einem Übergang der Aktionärsrechte gemäss Art. 401 OR entgegenstehen würden, bestünden (angefochtenes Urteil, E. 2.e).
a) Der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts ist von Amtes wegen festzustellen. Dazu kann die Mitwirkung der Parteien verlangt werden. Bei vermögensrechtlichen Ansprüchen kann der Nachweis den Parteien überbunden werden (Art. 16 Abs. 1 IPRG). Entsprechend dem Grundsatz „iura novit curia“ wird dem Gericht somit die Verantwortung übertragen, das anwendbare ausländische Recht festzustellen. Dies gilt auch dann, wenn beide Parteien, ohne dass ihnen der Nachweis des ausländischen Rechts überbunden wurde, übereinstimmend zu dessen Inhalt vorgetragen haben (Urteil BGer vom 7. Juli 2010, 5A_193/2010, E. 2.3 f.). Werden die Parteien zur Feststellung des ausländischen Rechts miteinbezogen, muss die rechtsanwendende Instanz das Ergebnis der Mitwirkung bzw. das vorgetragene Recht würdigen. Das Gericht muss deshalb mindestens von der Wahrscheinlichkeit, der Richtigkeit und der Vollständigkeit überzeugt sein (Mächler-Erne/Wolf-Mettier, in: Basler Kommentar zum IPRG, a.a.O., N 10, 15 zu Art. 16 IPRG) bzw. keine erheblichen Zweifel an der Richtigkeit des nachgewiesenen Rechtes haben (Buhr/Gabriel/Schramm, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, a.a.O., N 15 zu Art. 16 IPRG; vgl. Keller/Girsberger, a.a.O., N 44 ff. zu Art. 156 IPRG). Der Umfang der Ermittlungspflicht richtet sich nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit und der Zumutbarkeit (Buhr/Gabriel/Schramm, a.a.O., N 21 zu Art. 16 IPRG; vgl. Mächler-Erne/Wolf-Mettier, a.a.O., N 16 zu Art. 16 IPRG). Kriterien hierfür sind insbesondere das Interesse der Parteien an der Fremdrechtsanwendung, die wirtschaftliche und sonstige Bedeutung des Anspruchs, die Dringlichkeit des Falles und die Notwendigkeit einer schnellen Entscheidung, die räumliche und inhaltliche Entferntheit des anwendbaren Rechts (Buhr/Gabriel/Schramm, a.a.O., N 21 zu Art. 16 IPRG).
b) Die Vorinstanz überband die Feststellung des anwendbaren luxemburgischen Rechts nicht den Parteien (vgl. Vi-act. Dossier E, e contrario), weshalb es ihr oblag, dieses von Amtes wegen festzustellen (Art. 16 Abs. 1 IPRG). Im angefochtenen Urteil (E. 2.e) stellte die Vorinstanz auf die Rechtsauskunft der Rechtsanwaltskanzlei F.__ & G.__ (Vi-act. KB 71) sowie das Urteil des Tribunal d’arrondissement de Luxembourg vom 1. Dezember 2004 (Vi-act. KB 47) ab. Sie begründet jedoch nicht, weshalb sie von der Richtigkeit der Ausführungen in den klägerischen Beilagen ausgeht. Eine nachvollziehbare Würdigung des von der Klägerin vorgetragenen luxemburgischen Rechts ist nicht ersichtlich. Die Vorinstanz scheint sich vielmehr unbesehen auf die klägerischen Beilagen abgestützt zu haben, was eine Verletzung von Art. 16 Abs. 1 IPRG bedeutet (Urteil BGer vom 7. Juli 2010, 5A_193/2010, E. 2.3 f.). Hinzu kommt, dass Rechtsanwalt G.__ für den Rechtsübergang zufolge Kündigung des Treuhandverhältnisses lediglich auf den Entscheid des Tribunal d’arrondissement de Luxembourg vom 1. Dezember 2004 verweist (Vi-act. KB 71, S. 3). Im Übrigen bezieht sich die Rechtsauskunft nicht auf die Zulässigkeit eines Aktienüberganges von Gesetzes wegen. Beim Tribunal d’arrondissement de Luxembourg handelt es sich tatsächlich um ein Gericht erster Instanz (http://www.justice.public.lu/fr/organisation-justice/index.html). Sodann besagt der im vorliegend angefochtenen Urteil zitierte Satz des luxemburgischen Entscheides (E. 2.e) lediglich, dass obwohl das Eigentum an einer Namenaktie durch Einschreibung in das Namenaktienregister begründet werde, sowohl die Gesellschaft als auch der Gesellschafter die Stellung/Qualität als Namenaktionär auch durch andere Beweismittel erbringen können. Diese Erwägung behandelt somit lediglich eine beweisrechtliche Frage, welche vorliegend nicht einschlägig ist. Der luxemburgische Entscheid befasst sich nicht mit den Anforderungen bzw. der Zulässigkeit des Übergangs einer Aktie von Gesetzes wegen. Schlussendlich stellte die Vorinstanz nicht fest, ob dem luxemburgischen Recht (ausserhalb des Aktienrechts) eine Norm zu entnehmen ist, welche in analoger Weise zu Art. 401 OR den gesetzlichen Übergang eines Forderungsrechtes bei Kündigung des Auftrages durch den Auftraggeber regelt.
Zusammenfassend stellte die Vorinstanz das auf das Verhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten 2 anwendbare luxemburgische Recht nicht nur falsch, sondern unvollständig fest, weshalb eine Verletzung von Art. 16 IPRG vorliegt. Infolgedessen unterblieb die Beurteilung eines wesentlichen Teils der Klage im Verhältnis zur Beklagten 2. Damit ist der Eventualantrag der Berufung gutzuheissen und die Angelegenheit zur Feststellung des anwendbaren Rechts und weiterer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 ZPO).
22. Die Beklagte 2 obsiegt mit ihrem Eventualantrag auf Rückweisung der Sache. Ausgangsgemäss sind deshalb die Kosten des Berufungsverfahrens der unterliegenden Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und ist die Klägerin zu verpflichten, die Beklagte 2 angemessen zu entschädigen. Der Rechtsanwalt der Beklagten 2 reichte nebst einer zwanzigseitigen Berufung (KG-act. 1) weitere kürzere Stellungnahmen ein (KG-act. 8, 15, 17, 20, 22). Im Hinblick auf den hohen Streitwert bis EUR 500‘000.00 (vgl. angefochtenes Urteil, E. 5) und die relative Schwierigkeit der internationalen Rechtsfragen erscheint eine Entschädigung von Fr. 6‘000.00 als angemessen (§ 11 i.V.m. §§ 8 Abs. 2 und 2 Abs. 1 GebTRA).
Über den Anteil der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, welche der Beklagten 2 auferlegt wurden, wird der Vorderrichter im neuen Entscheid zu befinden haben;-
erkannt:
1. Das Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 20. März 2017 (ZGO 2014 16) wird in Dispositivziffer 2 sowie Dispositivziffer 5 und 6, soweit sie die Beklagte 2 betreffen, aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 8‘000.00 werden der Klägerin/Berufungsgegnerin auferlegt und vom Kostenvorschuss der Beklagten 2/Berufungsführerin von Fr. 10‘000.00 bezogen. Die Klägerin hat der Beklagten 2 die Kosten von Fr. 8‘000.00 zu ersetzen. Die Kantonsgerichtskasse hat der Beklagten 2/Berufungsführerin den Rest des Kostenvorschusses von Fr. 2‘000.00 zurückzuerstatten.
3. Die Klägerin hat die Beklagte 2 für das Berufungsverfahren mit Fr. 6‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
4. Gegen diesen Zwischenentscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung unter den Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30‘000.00.
5. Zufertigung an Rechtsanwalt B.__ (2/R), Rechtsanwalt D.__ (2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der 1. Zivilkammer
Der Kantonsgerichtspräsident
Die Gerichtsschreiberin
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